Die Klägerin beauftragte im Juni 1964 die Beklagte mit den Gründungsarbeiten für den Neubau eines Dienstgebäudes der W.-Verwaltung IV in W. gegen eine Vergütung von rund 900.000 DM. Dem Auftrag lag die VOB/B zugrunde. Die Arbeiten wurden von der Beklagten termingerecht ausgeführt und von der Klägerin abgenommen. Die mit dem Rohbau beauftragte Arbeitsgemeinschaft (im folgenden: ARGE) machte jedoch Bedenken geltend gegen die ordnungsgemäße Ausführung der Gründungsarbeiten in einem Teilbereich der Baustelle. Eine Überprüfung bestätigte die Beanstandungen. Für die Mängelbeseitigung mußten Kosten in Höhe von rund 35.000 DM aufgewandt werden, die die Beklagte zunächst übernahm. Außerdem konnte die ARGE erst mehrere Monate später mit ihren Arbeiten beginnen. Wegen dieser Verzögerung berühmt sie sich gegenüber der Klägerin eines Schadensersatzanspruches in Höhe von rund 564.328 DM.
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