BGH - Urteil vom 27.06.1985
VII ZR 23/84
Normen:
BGB §§ 278, 631, 642 ; VOB/B § 2 Nr.5, § 4 Nr.3, § 6 Nr.6, § 13 Nr.3;
Fundstellen:
BB 1985, 1939
BGHZ 95, 128
BauR 1985, 561
DRsp I(138)487c-d
NJW 1985, 2475
WM 1985, 1073
ZfBR 1985, 282
ZfBR 1991, 208, 255
ZfBR 1995, 194, 195

BGH - Urteil vom 27.06.1985 (VII ZR 23/84) - DRsp Nr. 1992/4254

BGH, Urteil vom 27.06.1985 - Aktenzeichen VII ZR 23/84

DRsp Nr. 1992/4254

Regelmäßig keine Haftung des Auftraggebers aus § 278 BGB gegenüber einem Nachfolgeunternehmer für Fehler des Vorunternehmers, (d) anders ausnahmsweise im Falle einer ausdrücklich übernommenen Einstandspflicht (hier: keine entsprechende Folgerung aus der Erstellung eines Bauzeitenplans).

Normenkette:

BGB §§ 278, 631, 642 ; VOB/B § 2 Nr.5, § 4 Nr.3, § 6 Nr.6, § 13 Nr.3;

Tatbestand:

Die Klägerin beauftragte im Juni 1964 die Beklagte mit den Gründungsarbeiten für den Neubau eines Dienstgebäudes der W.-Verwaltung IV in W. gegen eine Vergütung von rund 900.000 DM. Dem Auftrag lag die VOB/B zugrunde. Die Arbeiten wurden von der Beklagten termingerecht ausgeführt und von der Klägerin abgenommen. Die mit dem Rohbau beauftragte Arbeitsgemeinschaft (im folgenden: ARGE) machte jedoch Bedenken geltend gegen die ordnungsgemäße Ausführung der Gründungsarbeiten in einem Teilbereich der Baustelle. Eine Überprüfung bestätigte die Beanstandungen. Für die Mängelbeseitigung mußten Kosten in Höhe von rund 35.000 DM aufgewandt werden, die die Beklagte zunächst übernahm. Außerdem konnte die ARGE erst mehrere Monate später mit ihren Arbeiten beginnen. Wegen dieser Verzögerung berühmt sie sich gegenüber der Klägerin eines Schadensersatzanspruches in Höhe von rund 564.328 DM.