Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses beauftragte der Beklagte die Klägerin unter anderem im Januar 1982 mit Stahlbauarbeiten für die Eingangstreppe des Hauses. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser Auftrag zunächst nur die Herstellung und den Einbau der stählernen Unterkonstruktion sowie die Zeichnung für die Betonstufen und auch schon das Treppengeländer umfaßte, oder ob der Auftrag für das Geländer erst später erteilt worden ist. Jedenfalls hat die Klägerin die Unterkonstruktion sowie die Zeichnung zur Herstellung der Betonstufen vereinbarungsgemäß geliefert. Die Betonstufen sind inzwischen von anderer Seite hergestellt und eingebaut worden; zuvor schon hatte der Beklagte die von der Klägerin behelfsmäßig mit Bohlen belegte Unterkonstruktion als Treppe benutzt. Das Geländer ist noch nicht angebracht.
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