BGH - Urteil vom 27.06.1985
VII ZR 265/84
Normen:
BGB § 321 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 565
DB 1985, 2503
DRsp I(125)291d-e
JZ 1985, 959
MDR 1986, 45
NJW 1985, 2696
WM 1985, 1296
ZfBR 1985, 271
ZfBR 1995, 139

BGH - Urteil vom 27.06.1985 (VII ZR 265/84) - DRsp Nr. 1992/4253

BGH, Urteil vom 27.06.1985 - Aktenzeichen VII ZR 265/84

DRsp Nr. 1992/4253

Rechtsfolgen der Verweigerung der Sicherheitsleistung durch den Vertragspartner des Vorleistungspflichtigen im Falle einer vom Werkunternehmer vor Eintritt oder Bekanntwerden der Vermögensverschlechterung erbrachten, teilnahmefähigen und mängelfreien Teilleistung, die der Besteller ungehindert nutzt.

Normenkette:

BGB § 321 ;

Tatbestand:

Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses beauftragte der Beklagte die Klägerin unter anderem im Januar 1982 mit Stahlbauarbeiten für die Eingangstreppe des Hauses. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser Auftrag zunächst nur die Herstellung und den Einbau der stählernen Unterkonstruktion sowie die Zeichnung für die Betonstufen und auch schon das Treppengeländer umfaßte, oder ob der Auftrag für das Geländer erst später erteilt worden ist. Jedenfalls hat die Klägerin die Unterkonstruktion sowie die Zeichnung zur Herstellung der Betonstufen vereinbarungsgemäß geliefert. Die Betonstufen sind inzwischen von anderer Seite hergestellt und eingebaut worden; zuvor schon hatte der Beklagte die von der Klägerin behelfsmäßig mit Bohlen belegte Unterkonstruktion als Treppe benutzt. Das Geländer ist noch nicht angebracht.