BGH - Versäumnisurteil vom 31.03.2005
VII ZR 369/02
Normen:
BGB § 273 § 320 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1034
BauR 2005, 1012
DB 2005, 1516
MDR 2005, 1045
NJW-RR 2005, 969
NZBau 2005, 391
WM 2005, 1891
ZfIR 2005, 527
ZfbR 2005, 555
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 28.02.2002
LG Cottbus,

BGH - Versäumnisurteil vom 31.03.2005 (VII ZR 369/02) - DRsp Nr. 2005/7791

BGH, Versäumnisurteil vom 31.03.2005 - Aktenzeichen VII ZR 369/02

DRsp Nr. 2005/7791

»Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln von Bauleistungen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Aufklärung der Mängel schwierig und zeitraubend ist.«

Normenkette:

BGB § 273 § 320 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Werklohn. Sie hat mit dem Beklagten unter Einbeziehung der VOB/B zwei Verträge über Arbeiten an demselben Bauvorhaben abgeschlossen. Die in dem einen Vertrag vereinbarten Abbruch-, Maurer- und Betonarbeiten sind vollständig erbracht und abgenommen worden. Die in dem anderen Vertrag vorgesehenen Putz- und Fassadenarbeiten sind nicht vollständig ausgeführt worden. Die Klägerin hat ihre Arbeiten eingestellt, nachdem der Beklagte angeforderte Zahlungen verweigert hatte.

Die Forderung über insgesamt 80.815,38 DM (= 41.320,25 EUR) und ihre Fälligkeit sind nicht mehr streitig. Der Beklagte hat sich unter Hinweis auf behauptete Mängel zunächst mit einem Schadensersatzanspruch verteidigt, der im Revisionsverfahren nicht mehr verfolgt wird. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte sich hilfsweise auch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen (GA 175).

Das Landgericht hat den Beklagten wie beantragt zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich seine vom Senat zugelassene Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.