VG Freiburg - Urteil vom 24.07.2018
9 K 6550/17
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 201; BNatSchG § 30; VwGO § 114 S. 1; VwVfG § 40; LBO Bad.-Württ. § 50; LBO Bad.-Württ. § 65 S. 1; LBO Bad.-Württ. Anhang Nr. 6e; DIN 14210 Nr. 5;

Bienenunterstand; Imker; Erwerbsimkerei; Landwirtschaftlicher Betrieb; Dienen; Einfügen; Außenbereich; Teich; Feuerlöschteich (Löschwasserteich); Bienentränke; Kammmolch; Biotop; Abbruchverfügung

VG Freiburg, Urteil vom 24.07.2018 - Aktenzeichen 9 K 6550/17

DRsp Nr. 2019/1576

Bienenunterstand; Imker; Erwerbsimkerei; Landwirtschaftlicher Betrieb; Dienen; Einfügen; Außenbereich; Teich; Feuerlöschteich (Löschwasserteich); Bienentränke; Kammmolch; Biotop; Abbruchverfügung

1. Ein ca.140 m² großer überdachter, wetterunabhängiges Arbeiten ermöglichender Bienenunterstand für eine gewerblich betriebene Imkerei eines Berufsimkers mit ca. 80 Bienenvölkern und Königinnenzucht ist auch unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Außenbereichsschonung durch einen vernünftigen Landwirt nicht überdimensioniert, "dient" daher einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 210 BauGB) und ist mithin im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig. Der im Einmannbetrieb tätige Berufsimker, der außerdem noch als Obstbauer einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibt, muss sich nicht auf eine Freiaufstellung seiner Bienenkästen (anstelle ihrer Unterbringung in einem überdachten Unterstand) verweisen lassen, da er ein berechtigtes Interesse an jederzeitiger und damit wetterunabhängiger Arbeitsmöglichkeit hat und es nicht Aufgabe des Baurechts ist, einem Imker vorzuschreiben, im Regen arbeiten zu müssen.