BayObLG - Beschluss vom 15.04.2003
Verg 5/03
Normen:
VOB/A § 10 Nr. 5 Abs. 3 § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b ;
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern - 120.3-3194.1-06-02/03,

Bieterausschluss im Vergabeverfahren

BayObLG, Beschluss vom 15.04.2003 - Aktenzeichen Verg 5/03

DRsp Nr. 2003/7849

Bieterausschluss im Vergabeverfahren

»Ausschluss eines Bieters von der Wertung wegen Unvollständigkeit und Unklarheit der im Angebot enthaltenen Erklärungen zum Nachunternehmereinsatz.«

Normenkette:

VOB/A § 10 Nr. 5 Abs. 3 § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b ;

Gründe:

I.

Das Bauamt Technische Universität München als Vergabestelle des Antragsgegners (im Folgenden: Vergabestelle) schrieb die Baumeisterarbeiten für den geplanten Neubau des Instituts für Mikrobiologie, Hygiene und Virologie am Klinikum Rechts der Isar im Offenen Verfahren nach VOB/A europaweit aus. Die Antragstellerin und die Beigeladene gehören zu den Bietern, die Angebote abgegeben haben. Nach rechnerischer Prüfung durch die Vergabestelle lag das Angebot der Antragstellerin an erster, das Angebot der Beigeladenen an dritter Stelle.

Die Bewerbungsbedingungen für die einzureichenden Angebote enthielten in Nr. 6 folgende Bestimmung:

"Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistungen von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen."