LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.05.2023
26 Ta (Kost) 6213/21
Normen:
GKG § 39; ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 12143/20

Bildung eines Gesamtgegenstandswerts gem. § 39 GKGStreitgegenstand im KostenrechtZusammenrechnung verschiedener StreitgegenständeMaterielle Beendigungsregelungen in einem AufhebungsvergleichGegenstandswert bei Vergleich über Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne sonstige Leistungen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2023 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6213/21

DRsp Nr. 2023/7662

Bildung eines Gesamtgegenstandswerts gem. § 39 GKG Streitgegenstand im Kostenrecht Zusammenrechnung verschiedener Streitgegenstände Materielle Beendigungsregelungen in einem Aufhebungsvergleich Gegenstandswert bei Vergleich über Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne sonstige Leistungen

1. Zur Berechnung des Gegenstandswerts sind zunächst die einzelnen Anträge zu bewerten. Sodann ist ein Gesamtgegenstandswert zu bilden. Bei der Bildung des Gesamtgegenstandswerts ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Werte für die einzelnen Anträge zusammenzurechnen sind. 2. Bei der Frage, ob und in welchem Umfang Kündigungsschutzanträge zusammenzurechnen sind, kommt es darauf an, ob und inwieweit über sie entschieden worden ist oder sie Gegenstand eines Vergleichs geworden sind. Außerdem ist zu berücksichtigen, inwieweit wirtschaftlich derselbe Streitgegenstand betroffen ist.