BGH - Urteil vom 14.10.1994
V ZR 76/93
Normen:
BGB § 864 Abs. 1, § 242, § 906 Abs. 1 ; TA-Lärm Nr. 2.32;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsakt 1
BGHR BGB § 242 Rechtsausübung, unzulässige 36
BGHR BGB § 823 Abs. 2 Verwaltungsakt 1
BGHR BGB § 864 Abs. 1 Fristbeginn 1
BGHR BGB § 906 Abs. 1 Gebietscharakter 3
BGHR BGB § 906 Abs. 1 Wiederholungsgefahr 1
BGHR BImSchG § 14 Satz 1 Betriebseinstellung 1
BGHR BImSchG § 22 Abs. 1 Nr. 1 Normzweck 1
BGHR BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1 Normzweck 1
DRsp I(150)345a-c
MDR 1995, 355
NJW 1995, 132
NJW-RR 1995, 569
NVwZ 1995, 310 (Ls)
NVwZ 1995, 310
UPR 1995, 28
VersR 1995, 178
WM 1995, 300
ZUR 1995, 100
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Bildung von Immissions-Richtwerten in Gebieten unterschiedlicher Qualität; Lauf der Ausschlußfrist bei andauernder Lärmimmission

BGH, Urteil vom 14.10.1994 - Aktenzeichen V ZR 76/93

DRsp Nr. 1995/176

Bildung von Immissions-Richtwerten in Gebieten unterschiedlicher Qualität; Lauf der Ausschlußfrist bei andauernder Lärmimmission

»1. Zum Lauf der Ausschlußfrist bei andauernder Lärmimmission. 2. Es stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der Betroffene gegen die Genehmigung zu baulichen Abwehrmaßnahmen des Störers Widerspruch einlegt und gleichzeitig seinen Immissionsabwehranspruch geltend macht. 3. Zur Gebietsabgrenzung und Bildung eines Richtwerts in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität zusammentreffen.«

Normenkette:

BGB § 864 Abs. 1, § 242, § 906 Abs. 1 ; TA-Lärm Nr. 2.32;

Tatbestand:

Die Kläger bewohnen seit Anfang der 70er Jahre als Mieter ein auf einer Anhöhe gelegenes, in den 50er Jahren bebautes Hausgrundstück. In einer Entfernung von 50 bis 60 m unterhalb dieses Grundstücks liegt im Tal die seit 1867 dort betriebene Papierfabrik der Beklagten, die sich heute über ein Gelände von 90.000 m² erstreckt. Es werden unter anderem mehrere Papiermaschinen, Lagerhallen, drei Feuerungsanlagen und ein Gastank betrieben, die - soweit erforderlich - baurechtlich bzw. immissionsrechtlich genehmigt sind. In der Umgebung des Betriebes befinden sich Wohnhäuser, ein ungenehmigter Campingplatz sowie im weiteren Umfeld Wiesen und Felder. Ein Bebauungsplan besteht nicht.