LSG Bayern - Beschluss vom 20.02.2018
L 5 KR 434/17
Normen:
SGG § 193; ZPO § 93; ZPO § 93a; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 247/13

Billigkeit; Erledigterklärung; Kostentragung nach Erledigung; Unterlegensprinzip; Verursachungsprinzip

LSG Bayern, Beschluss vom 20.02.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 434/17

DRsp Nr. 2018/10146

Billigkeit; Erledigterklärung; Kostentragung nach Erledigung; Unterlegensprinzip; Verursachungsprinzip

Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache ergehen nach Ermessen des Gerichts. Dabei findet das Unterliegens-Prinzip, welches in § 91a ZPO verankert ist, ebenso Berücksichtigung wie das Verursachungsprinzip und schließlich analog § 93 ZPO das Prozessverhalten der Beteiligten.

Tenor

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193; ZPO § 93; ZPO § 93a; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33;

Gründe

I.

Nach übereinstimmender Erledigterklärung sowie nach Kostenantrag der beiden Beteiligten ist über die Tragung der außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu entscheiden.

Ausgangspunkt ist ein von der Beklagten abschlägig entschiedener Antrag auf Sachleistungsversorgung des Klägers mit einem Oberschenkelprothesen-Klimaschaft "Symphonie". Dieser Schaft war als weltweit erstes Klimaschaftsystem vom Hersteller R. GMBH im Mai 2012 auf der Fachmesse ORTHOPÄDIE + REHA-TECHNIK in Leipzig 2012 vorgestellt worden.