OLG Köln - Urteil vom 19.12.1997
19 U 69/97
Normen:
BGB § 781 ; HGB § 377 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 964
NJW-RR 1998, 1133
OLGReport-Köln 1998, 158

Billigung einer Bauteilelieferung durch nachträgliche Vereinbarung

OLG Köln, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 19 U 69/97

DRsp Nr. 1998/4389

Billigung einer Bauteilelieferung durch nachträgliche Vereinbarung

»1. Vereinbaren die Parteien eines Werklieferungsvertrages auf Wunsch des Bestellers die Stundung der Kaufpreis- bzw. Werklohnforderung des Lieferanten verbunden mit einer Ratenzahlung, so liegt in der vorbehaltlosen Hinnahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens des Lieferanten über die getroffene Vereinabrung durch den Besteller jedenfalls dann ein formlos gültiges deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Sinne einer Billigung der Leiferungen, wenn dem Besteller Mängel der gelieferten Bauteile bekannt waren, oder wenn er mit ihnen rechnen mußte.2. Zur Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB

Normenkette:

BGB § 781 ; HGB § 377 ;

Tatbestand:

Die Beklagte, ein Bauträger, bezog von der Klägerin in großem Umfang Kunststoffenster, Türen und Bauelemente für Altbauten hauptsächlich in den neuen Bundesländern. Für die Zeit von Juni 1995 bis Februar 1996 weist die Kontokorrentaufstellung der Klägerin zu Lasten der Beklagten einen unstreitigen Saldo in Höhe von 264.888,82 DM aus, den die Klägerin mit ihrer Klage geltend macht. Außerdem erhebt sie aus abgetretenem Recht der B. Bauelemente Vertriebs-GmbH einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.485,89 DM aus der Lieferung von Türelementen.