OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.2000
22 U 191/99
Normen:
BGB § 242 § 635 § 638 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1262
NZBau 2000, 526
OLGReport-Düsseldorf 2000, 398
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 14/98

Bindung des Architekten an die Schlussrechnung; Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Architekten; Pflicht des Architekten zur Information des Statikers über Bodenverhältnisse und Grundwasserstand

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2000 - Aktenzeichen 22 U 191/99

DRsp Nr. 2000/7694

Bindung des Architekten an die Schlussrechnung; Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Architekten; Pflicht des Architekten zur Information des Statikers über Bodenverhältnisse und Grundwasserstand

1. Eine Bindung des Architekten an seine Schlußrechnung scheidet aus, wenn der Auftraggeber nichts dafür vorträgt, daß er sich auf eine abschließende Berechnung der Honorarforderung eingerichtet hat. 2. Der Architekt muß dem Statiker die für dessen Berechnungen erforderlichen Angaben über die Bodenverhältnisse zur Verfügung stellen und ihn dabei auch über den ermittelten hohen Grundwasserstand informieren; zudem muß der Architekt selbst wissen, daß bei drückendem Wasser eine 25cm starke Bodenplatte erforderlich ist. 3. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels der Architektenleistungen bei der Planung eines Bauwerks beträgt auch dann 5 Jahre, wenn der Mangel so rechtzeitig entdeckt wird, daß das Bauwerk aufgrund einer Umplanung noch mängelfrei errichtet werden kann.

Normenkette:

BGB § 242 § 635 § 638 Abs. 1 ;

Sachverhalt: