OLG Koblenz - Urteil vom 28.11.2000
3 U 26/00
Normen:
HOAI § 10 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 825

Bindung des Architekten an eine erstellte Schlußrechnung

OLG Koblenz, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 3 U 26/00

DRsp Nr. 2001/9946

Bindung des Architekten an eine erstellte Schlußrechnung

1. Ein Architekt ist jedenfalls dann an seine einmal erteilte Schlußrechnung gebunden, wenn in deren Änderung eine unzulässige Rechtsausübung i.S. von § 242 BGB liegt. Dabei kann die Schutzwürdigkeit des Auftraggebers sich insbesondere daraus ergeben, daß er auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingestellt hat, daß ihm eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann.2. An der Schutzwürdigkeit des Auftraggebers fehlt es, wenn zwischen den Parteien von Anfang an Streit über die zunächst erteilte Schlußrechnung besteht und der Auftraggeber sie deshalb nicht bezahlt hat.3. Die Schlußrechnung eines Architekten ist nur dann prüfbar, wenn der Auftragnehmer ihr entnehmen kann, welche Leistungen im einzelnen berechnet wurden und auf welchem Wege und unter Zugrundelegung welcher, ebenfalls überprüfbarer, Parameter die Berechnung vorgenommen wird. Sind nicht alle Leistungen erbracht worden, so hat der Architekt die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen voneinander abzugrenzen und die Honorarteile zuzuordnen. Die Kosten sind nachvollziehbar zu berechnen oder zu schätzen.

Normenkette:

HOAI § 10 ; BGB § 242 ;
Fundstellen
BauR 2001, 825