BFH - Urteil vom 17.04.2018
IX R 27/17
Normen:
EStG § 7h; AO § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BauGB § 177; VwVfG § 44;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 270
BB 2018, 1877
BFH/NV 2018, 1115
BFHE 261, 293
BStBl II 2018, 597
DB 2018, 1962
DStR 2018, 1704
DStRE 2018, 1079
HFR 2018, 781
NZM 2018, 955
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 688/16

Bindung des Finanzamts an eine Entscheidung der Gemeindebehörde gemäß § 7h Abs. 1 EStG

BFH, Urteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen IX R 27/17

DRsp Nr. 2018/10171

Bindung des Finanzamts an eine Entscheidung der Gemeindebehörde gemäß § 7h Abs. 1 EStG

Hat die zuständige Gemeindebehörde eine bindende Entscheidung über die von ihr nach § 7h Abs. 1 EStG zu prüfenden Voraussetzungen getroffen, hat das FA diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, die Bescheinigung wird förmlich zurückgenommen, widerrufen oder ist nach § 44 VwVfG nichtig und deshalb unwirksam.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 22. August 2017 2 K 688/16, die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2011 und der ablehnende Bescheid vom 28. Juli 2010 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 2. Februar 2010 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Gebäude ... anstelle der bisher berücksichtigten Absetzungen für Abnutzungen in Höhe von 8.466,97 € erhöhte Absetzungen nach § 7h des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 38.101,38 € abzuziehen sind.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

EStG § 7h; AO § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BauGB § 177; VwVfG § 44;

Gründe

I.