OLG Celle - Urteil vom 19.12.2012
7 U 103/12
Normen:
BGB § 439 Abs. 1; BGB § 434;
Fundstellen:
BB 2013, 1108
DAR 2016, 546
NJW 2013, 2203
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 31.05.2012

Bindung des Käufers an die Wahl der Nachbesserung; Neuwertigkeit von Original-Austauschteilen eines Automobilherstellers

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen 7 U 103/12

DRsp Nr. 2013/1611

Bindung des Käufers an die Wahl der Nachbesserung; Neuwertigkeit von Original-Austauschteilen eines Automobilherstellers

1. Hat sich der Käufer für eine Nachbesserung und nicht für Ersatzlieferung entschieden, ist er an diese Wahl gebunden; er muss abwarten, ob die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist Erfolg hat oder nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer bereits mit der Nacherfüllung begonnen hat, und auch dann, wenn dabei in einem Werkstattaufenthalt nacheinander Arbeiten an der Kupplung, am Getriebe (Austausch) und am Motor vorgenommen werden. 2. Bei der Nachbesserung verwendete Original-VW-Austauschteile sind als neuwertige Teile einzustufen. Erweisen sich diese neuwertigen Original-VW-Austauschteile im Vergleich zu eigentlichen VW-Neuteilen als technisch völlig gleichwertig, hat die Verwendung dieser Teile keine technische Wertminderung des Fahrzeugs zur Folge, so dass bei dem fachgerechten Einbau dieser Teile Mangelfreiheit eintritt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 31. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer für den Kläger: unter 20.000 €.

Normenkette:

BGB § 439 Abs. 1; BGB § 434;

Gründe: