Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 20.08.2007 gegen den ihm am 20.07.2007 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 18.07.2007 ist statthaft und zulässig, §§ 127 Abs. 2 S. 2, 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu Recht verneint.
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