OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.10.2007
12 W 40/07
Normen:
HOAI § 8 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 378/03 - 18.07.2007,

Bindungswirkung der Schlussrechnung eines Architekten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.10.2007 - Aktenzeichen 12 W 40/07

DRsp Nr. 2007/22254

Bindungswirkung der Schlussrechnung eines Architekten

Der Bindungswirkung der Schlussrechnung eines Architekten steht eine fehlende Prüfbarkeit ebensowenig entgegen wie eine unzulässige Honorarvereinbarung. Das schutzwürdige Interesse des Auftraggebers in die Richtigkeit der Schlussrechnung entfällt nicht deshalb, weil er die Mindestsätze in dieser unterschreitet.

Normenkette:

HOAI § 8 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 20.08.2007 gegen den ihm am 20.07.2007 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 18.07.2007 ist statthaft und zulässig, §§ 127 Abs. 2 S. 2, 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu Recht verneint.

1.