BVerwG - Beschluß vom 12.06.1973
IV B 201.72
Normen:
BBauG § 36;
Fundstellen:
BRS 27 Nr. 139
Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 11

Bindungswirkung von Bebauungsgenehmigungen als irrevisible Frage des Landesrechts

BVerwG, Beschluß vom 12.06.1973 - Aktenzeichen IV B 201.72

DRsp Nr. 2009/19921

Bindungswirkung von Bebauungsgenehmigungen als irrevisible Frage des Landesrechts

1. Der Umfang der Bindungswirkung sowohl einer Bebauungsgenehmigung als auch des ihr entsprechenden Teils einer Baugenehmigung bestimmt sich grundsätzlich nach Landesrecht. 1. Mit einer Baugenehmigung wird nicht inzident eine Bebauungsgenehmigung erteilt, sondern es ist lediglich so, daß sich die umfassendere Baugenehmigung inhaltlich auch auf die bodenrechtliche Zulässigkeit und damit auf das erstreckt, was bei der Bebauungsgenehmigung als Genehmigungsgegenstand verselbständigt ist. 2. Da das baurechtliche Verfahren - mit wenigen Einschränkungen - nicht bundesrechtlich, sondern landesrechtlich geregelt ist, und zwar auch insoweit, wie es materiellrechtlich um die Anwendung des bundesrechtlichen oder doch auf Bundesrecht zurückgehenden Bodenrechts geht, ergeben sich auch für die Bebauungsgenehmigung alle Einzelheiten und so insbesondere der Umfang ihrer Bindungswirkung aus dem Landesrecht.

Normenkette:

BBauG § 36;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen der mit ihr nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.