BGH - Urteil vom 16.11.2000
III ZR 265/99
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5, 7 ;
Fundstellen:
DÖV 2001, 260
NJW 2001, 1865
UPR 2001, 156
VersR 2002, 357
ZfIR 2001, 75
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Lübeck,

Bindungswirkung von verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen im Amtshaftungsprozeß

BGH, Urteil vom 16.11.2000 - Aktenzeichen III ZR 265/99

DRsp Nr. 2000/10188

Bindungswirkung von verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen im Amtshaftungsprozeß

»Verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen, die im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffen werden und vom Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 7 VwGO jederzeit geändert oder aufgehoben werden können, entfalten im Amtshaftungsprozeß keine Bindungswirkung. Dies gilt auch dann, wenn das amtspflichtwidrige Verhalten nicht im Erlaß des Verwaltungsakts selbst, sondern nur in der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesehen werden kann.«

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5, 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt auf teils in ihrem Eigentum befindlichen, teils angepachteten Flurstücken in der Gemarkung L., Gemeinde R., den Abbau von Kies. Der Bescheid des beklagten Landkreises vom 18. September 1979, durch den dieser als untere Landschaftspflegebehörde das "Bodenabbau- und Auffüllungsvorhaben" der Klägerin genehmigt hatte, bestimmte, daß für geplante Aufschüttungen nur die Materialien "Bodenaushub, Straßenaufbruch, Bauschutt, Gartenabfälle" verwandt werden dürften. Als "Zeitpunkt der Beendigung der Abbau-, Aufschüttungs- und Rekultivierungsmaßnahme" war der 31. Dezember 1990 festgesetzt worden.