BVerwG - Urteil vom 26.03.2003
9 C 5.02
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; LwAnpG § 63 Abs. 2 ; SachenRBerG § 19 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 § 43 Abs. 1 § 68 Abs. 1 ; BauGB § 194 § 196 Abs. 1 S. 1 ; WertV § 3 Abs. 3 S. 1 §§ 4 f. § 7 Abs. 2 § § 13 f. ;
Fundstellen:
BVerwGE 118, 91
DÖV 2003, 860
NJ 2003, 491
VIZ 2003, 438
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 04.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 35/01

Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Wertermittlung; Grundeigentum; Gebäudeeigentum; Verkehrswert; Bodenrichtwert; Bodenwert; Gebäudewert; Abfindungswert; Vergleichswertverfahren; Ermittlung von Vergleichsgrundstücken; gewöhnlicher Geschäftsverkehr; Bereinigungsfälle; Grundsatz der genügenden Anzahl der Verkaufsfälle; Teilungsmodell; Halbteilungsgrundsatz; Qualitätsstufen der Grundstücke; baureifes Land; Abzüge für Baureifmachung; Sperrgrundstücke; Gefälle

BVerwG, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 9 C 5.02

DRsp Nr. 2003/8052

Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Wertermittlung; Grundeigentum; Gebäudeeigentum; Verkehrswert; Bodenrichtwert; Bodenwert; Gebäudewert; Abfindungswert; Vergleichswertverfahren; Ermittlung von Vergleichsgrundstücken; gewöhnlicher Geschäftsverkehr; Bereinigungsfälle; Grundsatz der genügenden Anzahl der Verkaufsfälle; Teilungsmodell; Halbteilungsgrundsatz; Qualitätsstufen der Grundstücke; baureifes Land; Abzüge für Baureifmachung; Sperrgrundstücke; Gefälle

»1. Im Rahmen des Vergleichswertverfahrens sind im Bodenordnungsverfahren vorrangig unbebaute, aber baureife Grundstücke als Vergleichsgrundstücke auszuwählen. Es ist unzulässig, die Ermittlung von vornherein auf "Bereinigungsfälle" zu beschränken. 2. Wenn mangels geeigneter Vergleichsgrundstücke ausnahmsweise "Bereinigungsfälle" herangezogen werden dürfen, sind die erzielten Kaufpreise im Hinblick auf den sich in ihnen niederschlagenden Halbteilungsgrundsatz zu korrigieren. 3. Der Halbteilungsgrundsatz, der im Sachenrechtsbereinigungsgesetz Ausdruck gefunden hat, ist auch bei der Wertermittlung im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens anzuwenden. Dies betrifft auch die Abzüge für die Baureifmachung.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; LwAnpG § 63 Abs. 2 ; SachenRBerG § 19 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 § 43 Abs. 1 § 68 Abs. 1 ; BauGB § 194 § 196 Abs. 1 S. 1 ;