BVerwG - Beschluss vom 06.11.2006
10 B 11.06
Normen:
LwAnpG § 60 ; SachenRBerG § 19 Abs. 2 ; BauGB § 194 ; WertV § 6 Abs. 1 §§ 13 14 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 139
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 6/03

Bodenordnungsverfahren; Bodenwert; Wertermittlung; Verkehrswert; Vergleichswert; Gebäudeeigentümer; Komplettierungskauf

BVerwG, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 10 B 11.06

DRsp Nr. 2006/29167

Bodenordnungsverfahren; Bodenwert; Wertermittlung; Verkehrswert; Vergleichswert; Gebäudeeigentümer; Komplettierungskauf

»Bei der Bewertung eines mit Gebäudeeigentum belasteten Grundstücks in einem Bodenordnungsverfahren nach § 60 LwAnpG ist die mit der Bebauung realisierte Grundstücksnutzung ebenso wenig zu berücksichtigen wie die Bebauung als solche.«

Normenkette:

LwAnpG § 60 ; SachenRBerG § 19 Abs. 2 ; BauGB § 194 ; WertV § 6 Abs. 1 §§ 13 14 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Die auf den Revisionszulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die folgende Frage auf:

"Ist bei der Bewertung des baureifen Grundstücks als unbebautes Grundstück (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz) die bestehende und zukünftige Nutzung der betreffenden Grundstücke auf der Grundlage der erfolgten Bebauung zu berücksichtigen oder nicht?"