BVerwG - Urteil vom 08.02.1974
IV C 77.71
Normen:
BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art 14 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BauR 1974, 257
BayVBl 1974, 535
BRS 28 Nr. 48
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 107
DÖV 1974, 565
DVBl 1974, 781
DWW 1974, 234
RdL 1974, 239
VerwRspr 26, 710

Bodenrecht; Außenbereich; In der Aufstellung befindlicher Bebauungsplan als öffentlicher Belang; Eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition; Klageänderung

BVerwG, Urteil vom 08.02.1974 - Aktenzeichen IV C 77.71

DRsp Nr. 2009/19374

Bodenrecht; Außenbereich; In der Aufstellung befindlicher Bebauungsplan als öffentlicher Belang; Eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition; Klageänderung

1. Sonstige Vorhaben im Außenbereich können öffentliche Belange deshalb beeinträchtigen, weil sie einem in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan widersprechen. 2. § 35 Abs. 2 BBauG schließt - von den Ausnahmefällen einer eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition abgesehen - aus, ein gegenwärtig öffentliche Belange beeinträchtigendes Vorhaben dennoch zuzulassen, weil der beeinträchtigende öffentliche Belang erst nach Anhängigwerden der Verpflichtungsklage entstanden ist und die Klage daher ursprünglich begründet war.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art 14 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung zweier Wohnhäuser. Sie sind Eigentümer der Grundstücke Parzelle Nr. 7448/3 und 7448/1 im Gewann "K" auf der Gemarkung der Beklagten. Die Grundstücke befinden sich auf einer hochgelegenen, nach Westen vorspringenden Fläche, die im Norden und im Westen halbkreisförmig durch die Landstraße 385 -. L 385 - begrenzt wird und zu dieser hin steil abfällt, während im Osten der R weg mit seiner bereits vorhandenen Bebauung den Abschluß bildet.