Bodenrecht, Fachplanung, Messeplanung, Ziel der Raumordnung, Bindung, Planfeststellung, Ebenenspezifische Abwägung, Befangenheit, Amtsträger, Beratungspflicht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 8 S 902/04
DRsp Nr. 2007/23763
Bodenrecht, Fachplanung, Messeplanung, Ziel der Raumordnung, Bindung, Planfeststellung, "Ebenenspezifische" Abwägung, Befangenheit, Amtsträger, Beratungspflicht
»1. Ein Gesetz zur planerischen Zulassung von Vorhaben unterfällt nicht schon deshalb dem "Bodenrecht" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18GG, weil das Vorhaben zwangsläufig Boden beansprucht; entscheidend ist vielmehr, ob ein wesentlicher Gesetzeszweck auch die Einordnung des Vorhabens in die Nutzungsstrukturen und die städtebauliche Entwicklung am jeweiligen Standort ist ("Bodenrecht"), oder ob das Gesetz allein die Projektverwirklichung zu bestimmten fachlichen Zwecken regelt und die Berücksichtigung bodenrechtlicher Aspekte der planerischen Abwägung im Einzelfall überlässt ("Fachplanung"; im Anschluss an BVerfGE 3, 407, 413 ff., 424; 34, 138, 144; ständige Rechtspr.).
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