OVG Bremen - Beschluss vom 28.06.2004
1 B 130/04
Normen:
BremLBauO § 17 Abs. 4 ; BremLBauO § 89 Abs. 1 520 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1151
NVwZ-RR 2005, 314
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 2546/03

Brandschutz; Nachträgliche Anordnung

OVG Bremen, Beschluss vom 28.06.2004 - Aktenzeichen 1 B 130/04

DRsp Nr. 2008/865

Brandschutz; Nachträgliche Anordnung

»Zur Ermessensentscheidung bei einem auf geänderte Brandschutzvorschriften gestützten bauordnungsrechtlichen Anpassungsverlangen.«

Normenkette:

BremLBauO § 17 Abs. 4 ; BremLBauO § 89 Abs. 1 520 ;

Gründe:

Das Oberverwaltungsgericht gelangt bei der in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt das Interesse der Antragstellerin, einstweilen von der Durchsetzung der Verfügung vom 25.03.2003 - Gebot Nr. 1 - verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

Mit diesem Gebot ist der Antragstellerin aufgegeben worden, "den zweiten Rettungsweg aus dem rückwärtigen Gebäudeteil des Hauses Bremen/Order Straße ... im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und Dachgeschoss über eine Außentreppenanlage, deren Ausführung dem Amt für Stadtplanung und Bauordnung abzustimmen ist, sicherzustellen bzw. sicherstellen zu lassen". Die Antragsgegnerin hat sich dabei auf § 89 Abs. 1 BremLBO gestützt. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde verlangen, dass rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen an neue gesetzliche Anforderungen angepasst werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist.