BAG - Urteil vom 20.07.2004
9 AZR 345/03
Normen:
AEntG §§ 1 1a ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) § 8 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV - i.d.F. vom 20. Dezember 1999);
Fundstellen:
BAGReport 2005, 256
NZA 2005, 1375
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 281/02
ArbG München, vom 16.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 11705/01

Bürgenhaftung des Generalbauunternehmers für die vom ausländischen Subunternehmer geschuldeten Beiträge zur Urlaubskasse der Bauwirtschaft

BAG, Urteil vom 20.07.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 345/03

DRsp Nr. 2005/1333

Bürgenhaftung des Generalbauunternehmers für die vom ausländischen Subunternehmer geschuldeten Beiträge zur Urlaubskasse der Bauwirtschaft

Orientierungssätze:1. Nach § 1 Abs. 3 AEntG werden die Normen der für das Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträge auf Arbeitgeber erstreckt, die ihren Sitz im Ausland haben und Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Daraus folgt die Verpflichtung, an die Urlaubskasse die tariflich bestimmten Beiträge zu entrichten. Diese Regelung verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht.2. Wird der Bauarbeitgeber mit Sitz im Ausland als Subunternehmer eines in Deutschland ansässigen Bauunternehmens tätig, so haftet nach § 1a AEntG der Generalbauunternehmer für die vom Subunternehmer der Urlaubskasse geschuldeten Beiträge wie ein Bürge unter Verzicht auf Vorausklage.3. Diese in § 1a AEntG geregelte Bürgschaft ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Ob die Vorschrift mit dem europarechtlichen Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) vereinbar ist, stellt sich bei dem Einsatz eines Subunternehmens aus einem Staat, der nicht Mitglied der EG ist, (hier: Kroatien) nicht.

Normenkette:

AEntG §§ 1 1a ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) § 8 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV - i.d.F. vom 20. Dezember 1999);