OLG Hamm, Urteil vom 21.04.1994 - Aktenzeichen 21 U 215/93
DRsp Nr. 1995/9308
Bürgschaft auf erstes Anfordern
1. Merkmale und Rechtswirkungen der Bürgschaft auf erstes Anfordern.2. Nicht unmittelbar geklärte Einwendungen aus dem Hauptschuldverhältnis können erst in einem späteren Rückforderungsprozeß geltendgemacht werden.3. Im Falle geltendgemachter Verjährung und dementsprechend nur unter Vorbehalt geleisteter Zahlung ist die Berufung auf den Rückforderungsausschluß gem. §§ 813 Abs. 1 Satz 2, 222BGB ausgeschlossen.