BVerwG - Beschluß vom 10.11.1998
4 BN 38.98
Normen:
BauGB § 136 Abs. 4 Satz 3 ; BauGB (1986) § 215 Abs. 3 Satz 1 (BauGB 1998 § 215a Abs. 2) ;
Fundstellen:
BRS 60, 782
BauR 1999, 375
DVBl 1999, 255
NVwZ 1999, 420
ZfBR 1999, 112
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 23.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4/95

Bundesbaurecht - Sanierungssatzung; Abwägungsgebot; Ausfertigungsmangel; rückwirkendes Inkraftsetzen

BVerwG, Beschluß vom 10.11.1998 - Aktenzeichen 4 BN 38.98

DRsp Nr. 1999/2129

Bundesbaurecht - Sanierungssatzung; Abwägungsgebot; Ausfertigungsmangel; rückwirkendes Inkraftsetzen

»Dem für den Erlaß einer Sanierungssatzung geltenden Abwägungsgebot (§ 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB) unterliegen die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung und die Abgrenzung des Sanierungsgebiets, aber noch nicht, welche planerischen Festsetzungen für die einzelnen Grundstücke letztlich getroffen werden sollen.Allein das Verstreichen eines erheblichen Zeitraums seit der ursprünglichen Beschlußfassung und eine inzwischen eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage hindern ein rückwirkendes Inkraftsetzen einer wegen eines Ausfertigungsmangels ungültigen Sanierungssatzung nicht.«

Normenkette:

BauGB § 136 Abs. 4 Satz 3 ; BauGB (1986) § 215 Abs. 3 Satz 1 (BauGB 1998 § 215a Abs. 2) ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.