»1. Es ist mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Pflicht des Staates zum Schutz der menschlichen Gesundheit vereinbar, dass die Grenzwerte nach § 2 der 26. BImSchVO keinen Schutz gegen zwar nicht auszuschließende, derzeit wissenschaftlich aber nicht belegbare Gefährdungen durch sog. athermische (biologische) Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder bieten (wie BVerfG, Kammerbeschl. vom 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638 m.w.N.).2. Die Staatszielbestimmung des Art. 20aGG vermag die Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schon deshalb nicht zu einer Vorsorgepflicht gegen solche hypothetischen Gefahren elektromagnetischer Felder zu "verdichten", weil diese nicht über eine Schädigung der natürlichen Lebensgrundlagen - etwa eine Verseuchung von Luft oder Boden -, sondern unmittelbar auf den Menschen einwirken.3. Zu den Anforderungen an die Darlegung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Gefährlichkeit elektromagnetischer Felder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (im Anschluss an BVerfG, a.a.O.).«