BVerwG - Beschluss vom 10.01.2018
4 BN 18.17
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 30;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 2411/13

Bushaltestellen als Regelungsinhalt eines Bebauungsplans; Auslegung des Bebauungsplans; Errichtung eines Busbahnhofs auf einer als Buswendeschleife festgesetzten Fläche

BVerwG, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 4 BN 18.17

DRsp Nr. 2018/2243

Bushaltestellen als Regelungsinhalt eines Bebauungsplans; Auslegung des Bebauungsplans; Errichtung eines Busbahnhofs auf einer als "Buswendeschleife" festgesetzten Fläche

1. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.2. Bei der Auslegung eines Bebauungsplans handelt es sich um nicht revisibles Landesrecht. Das Auslegungsergebnis der Vorinstanz ist für den Senat bindend (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).3. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann i.S.d. § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

Tenor