OLG Köln - Beschluss vom 05.03.2018
6 U 151/17
Normen:
UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 43/16

BVBG-GütesiegelWettbewerbswidrigkeit der Werbung mit einem allein auf der Grundlage eines ausgefüllten Fragebogens und einer Selbstauskunft erteilten Gütesiegel

OLG Köln, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 6 U 151/17

DRsp Nr. 2018/7633

„BVBG-Gütesiegel“ Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit einem allein auf der Grundlage eines ausgefüllten Fragebogens und einer Selbstauskunft erteilten Gütesiegel

Die Erteilung eines Gütesiegels allein auf der Grundlage eines vom jeweiligen Interessenten ausgefüllten Fragebogens und der damit erteilten Selbstauskunft ist irreführend, da die angesprochenen Verkehrskreise eine objektive Prüfung durch eine unabhängige Stelle erwarten.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 06.09.2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 43/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Dieser Beschluss und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 20.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

I.