BVerfG - Beschluß vom 18.02.1999
1 BvR 1367/88; 1 BvR 146/91; 1 BvR 147/91
Normen:
BBauG § 85 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 1999, 701
NJW 1999, 2659

BVerfG - Beschluß vom 18.02.1999 (1 BvR 1367/88; 1 BvR 146/91; 1 BvR 147/91) - DRsp Nr. 1999/3737

BVerfG, Beschluß vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 1367/88; 1 BvR 146/91; 1 BvR 147/91

DRsp Nr. 1999/3737

Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Enteignung einer Obstbaumwiese zugunsten der Errichtung einer Schule.

Normenkette:

BBauG § 85 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine städtebauliche Enteignung zur Errichtung einer Waldorfschule durch einen privaten Verein.

I.

1. a) Der Beschwerdeführer ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der ursprünglichen Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1367/88. Diese war Eigentümerin eines 1.999 qm großen, als Obstbaumwiese genutzten Grundstücks in Ludwigsburg. Das Grundstück wurde 1983 in den Geltungsbereich des gemeindlichen Bebauungsplans "Reute/Waldorfschule" einbezogen. Der überwiegende Teil wurde zusammen mit benachbarten Grundflächen als Sondergebiet Waldorfschule festgesetzt, der verbleibende Teil als Fußweg und öffentliche Grünfläche überplant. Ein Normenkontrollantrag der Beschwerdeführerin gegen den Bebauungsplan wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 26. April 1985 als unbegründet abgewiesen.