I. Die 1944 geborene Klägerin ist querschnittsgelähmt und rollstuhlabhängig. Sie und ihr Ehemann bewohnen eine eigene behindertengerechte 3-Zimmer-Erdgeschoßwohnung in T., deren Wohnfläche (ohne Terrasse) 89,63 qm beträgt. Angebaut ist eine Garage, die über den Abstellraum der Wohnung zugänglich ist.
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