BVerwG vom 07.09.1979
4 C 7.77
Normen:
BauGB § 12 ; BauGB § 214 ; ZPO § 418 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1980, 40
DVBl 1980, 230

BVerwG - 07.09.1979 (4 C 7.77) - DRsp Nr. 1996/15927

BVerwG, vom 07.09.1979 - Aktenzeichen 4 C 7.77

DRsp Nr. 1996/15927

Ein Vermerk auf dem Bebauungsplan, daß die Schlußbekanntmachung an einem bestimmten Tage erfolgt sei, erbringt dafür vollen Beweis. Eine Vermutung, daß jeder Bebauungsplan unter Beachtung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zustandegekommen und bekanntgemacht sei, wird durch Bundesrecht nicht begründet, sondern im Gegenteil - in dieser Form und Reichweite - ausgeschlossen. Ein Vermerk über die Bekanntmachung auf dem Bebauungsplan begründet als öffentliche Urkunde Beweis gem. § 418 Abs. 1 ZPO. - Die Tendenz, Bebauungspläne nach einem gewissen Zeitablauf nicht ohne Not an verfahrensrechtlichen Erfordernissen scheitern zu lassen, ist sachgerecht. Die Verwaltungsgerichte sollen nicht gleichsam ungefragt in eine Suche nach Fehlern in der Vor- und Entstehungsgeschichte eines Bebauungsplans eintreten.

Normenkette:

BauGB § 12 ; BauGB § 214 ; ZPO § 418 Abs. 1 ;
Fundstellen
BauR 1980, 40
DVBl 1980, 230