BVerwG vom 09.04.1992
4 C 43.89
Normen:
BauNutzVO § 8 ; GastG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 90, 140
DRsp V(527)358c-d

BVerwG - 09.04.1992 (4 C 43.89) - DRsp Nr. 1993/3206

BVerwG, vom 09.04.1992 - Aktenzeichen 4 C 43.89

DRsp Nr. 1993/3206

»Im Gewerbegebiet sind nur solche Gewerbebetriebe aller Art zulässig, die im Einklang mit der von der Baunutzungsverordnung vorausgesetzten typischen Funktion dieses Gebietes stehen und nicht anderen Baugebieten ausdrücklich oder nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung zugewiesen sind.Beherbergungsbetriebe, in denen gewohnt wird oder die wohnähnlich genutzt werden, sind im Gewerbegebiet unzulässig.«

Normenkette:

BauNutzVO § 8 ; GastG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für eine (Teil-)Nutzungsänderung einer Werkstatt mit Lagerhalle in einen Pensionsbetrieb.

Die Klägerin ist Eigentümerin des 6 345 qm großen Grundstücks Neuwiesenweg 8/Hardtheimer Weg 19 - 23 (Flurstück 1 479) in Aidlingen-Deufringen. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans »Gewerbegebiet Deufringen« aus dem Jahre 1985. Dieser setzt die westliche Hälfte des Grundstücks als Mischgebiet, die östliche Hälfte als Gewerbegebiet fest. Im östlichen Teil befindet sich ein Gebäude, das bisher von einem Bauunternehmen als Werkstatt mit Lagerhalle genutzt worden ist.