BVerwG vom 12.07.1985
4 C 40.83
Normen:
GG Art. 14 Abs.3; WaStrG § 18, § 44, § 56 Abs.3, Abs.4;
Fundstellen:
BVerwGE 72, 15
DRsp V(549)477d-f
DVBl 1985, 1141
NVwZ 1985, 736
ZfBR 1985, 300

BVerwG - 12.07.1985 (4 C 40.83) - DRsp Nr. 1992/5670

BVerwG, vom 12.07.1985 - Aktenzeichen 4 C 40.83

DRsp Nr. 1992/5670

d-f. Ausbau des Main-Donau-Kanals: (d) Verfassungsmäßigkeit der verkehrspolitischen Grundentscheidung zur Vollendung des Kanals (§ 56 Abs. 3 und 4), und zwar auch hinsichtlich der Inanspruchnahme privater Grundflächen; (e-f) erforderliche Abwägung betroffener privater und öffentlicher Belange, insbesondere auch wegen Inanspruchnahme privaten Grundbesitzes, (f) unter möglicher und erforderlicher Wertung des von betroffenen Grundeigentümern geltendgemachten Natur- und Landschaftsschutzes als öffentlichen Belang.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs.3; WaStrG § 18, § 44, § 56 Abs.3, Abs.4;

(d) »... Hinsichtlich der rechtlichen Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei dem Ausbau und Neubau von Wasserstraßen enthält § 18 WaStrG [BWaStrG] eine besondere Regelung. Im vorl. Fall ist speziell auf die Regelung in § 18 Nr. 2 abzustellen, da mit dem geplanten Eigentumsentzug von Grundflächen des Kl. (vgl. auch § 44 WaStrG) »nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind«. Der geplante Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, weil das Vorhaben dem »Wohl der Allgemeinheit dient«.