BVerwG - 13.03.1981 (4 C 1.78) - DRsp Nr. 1996/15903
BVerwG, vom 13.03.1981 - Aktenzeichen 4 C 1.78
DRsp Nr. 1996/15903
Das Gebot der Rücksichtnahme ist inhaltlicher Bestandteil des Begriffs des Einfügens. Diesem Gebot kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich in individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Rücksicht zu nehmen ist. Die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme setzt allein voraus, daß der Nachbar durch das Vorhaben unzumutbar beeinträchtigt wird. Es kommt also auf den Grad der Einwirkung an und nicht auf das Verhalten des Bauherrn. Das Rücksichtnahmegebot will einen angemessenen Ausgleich schaffen, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist, und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen und Benachteiligungen schützt.