BVerwG vom 13.03.1981
4 C 1.78
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1981, 354
DRsp V(527)249b-d
DVBl 1981, 928
DÖV 1981, 672
MDR 1981, 785

BVerwG - 13.03.1981 (4 C 1.78) - DRsp Nr. 1996/15903

BVerwG, vom 13.03.1981 - Aktenzeichen 4 C 1.78

DRsp Nr. 1996/15903

Das Gebot der Rücksichtnahme ist inhaltlicher Bestandteil des Begriffs des Einfügens. Diesem Gebot kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich in individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Rücksicht zu nehmen ist. Die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme setzt allein voraus, daß der Nachbar durch das Vorhaben unzumutbar beeinträchtigt wird. Es kommt also auf den Grad der Einwirkung an und nicht auf das Verhalten des Bauherrn. Das Rücksichtnahmegebot will einen angemessenen Ausgleich schaffen, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist, und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen und Benachteiligungen schützt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen
BauR 1981, 354
DRsp V(527)249b-d
DVBl 1981, 928
DÖV 1981, 672
MDR 1981, 785