BVerwG - 13.12.1985 (8 C 66.84) - DRsp Nr. 1996/15778
BVerwG, vom 13.12.1985 - Aktenzeichen 8 C 66.84
DRsp Nr. 1996/15778
Das Ausbauprogramm (hier: für Gehweg) kann solange geändert werden, wie die Anlage noch nicht endgültig hergestellt ist. Teilanlagen sind erst endgültig hergestellt, wenn sie in ihrer gesamten Ausdehnung den in der Satzung vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben. Kosten für spätere Änderungen gehören nicht zum beitragsfähigen Aufwand.