BVerwG vom 13.12.1985
8 C 66.84
Normen:
BauGB § 128 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 1986, 349
NVwZ 1986, 925
ZfBR 1986, 93

BVerwG - 13.12.1985 (8 C 66.84) - DRsp Nr. 1996/15778

BVerwG, vom 13.12.1985 - Aktenzeichen 8 C 66.84

DRsp Nr. 1996/15778

Das Ausbauprogramm (hier: für Gehweg) kann solange geändert werden, wie die Anlage noch nicht endgültig hergestellt ist. Teilanlagen sind erst endgültig hergestellt, wenn sie in ihrer gesamten Ausdehnung den in der Satzung vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben. Kosten für spätere Änderungen gehören nicht zum beitragsfähigen Aufwand.

Normenkette:

BauGB § 128 Abs. 1 ;
Fundstellen
DVBl 1986, 349
NVwZ 1986, 925
ZfBR 1986, 93