BVerwG vom 14.01.1993
4 C 33.90
Normen:
BauGB § 29 Satz 1, § 35 Abs. 2, § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 81
BauR 1993, 435
DRsp V(527)362d (Ls)
DVBl 1993, 653
UPR 1993, 225
ZfBR 1993, 249

BVerwG - 14.01.1993 (4 C 33.90) - DRsp Nr. 1993/3055

BVerwG, vom 14.01.1993 - Aktenzeichen 4 C 33.90

DRsp Nr. 1993/3055

»Die Erweiterung eines im Innenbereich gelegenen Gewerbebetriebes in den Außenbereich hinein wird durch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht erleichtert.«

Normenkette:

BauGB § 29 Satz 1, § 35 Abs. 2, § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6;

1. Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für einen 382,5 qm großen Lager- und Ausstellungsplatz.

Die Klägerin betreibt ein Verkaufslager für Bauelemente und Gartenbauanlagen. Ihre Betriebsgebäude stehen auf dem Flurstück 86. Auf dem nördlich angrenzenden Flurstück 137 befinden sich unmittelbar anschließend eine Ein- und Ausfahrt und 21 Pkw-Stellplätze. Hinter den Stellplätzen hat die Klägerin den streitigen Lager- und Ausstellungsplatz bereits angelegt; der Platz ist im wesentlichen geschottert. Das Flurstück 137 wurde früher insgesamt landwirtschaftlich genutzt. Die Klägerin hat es als Ersatz für eine etwa 100 qm große Fläche erworben, die sie als Straßenland abgetreten hat. Bebauungspläne für dieses Gebiet gibt es nicht. Im Flächennutzungsplan sind das Flurstück 137 und das angrenzende Gelände als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.