BVerwG - 14.03.1975 (4 C 41.73) - DRsp Nr. 1996/15969
BVerwG, vom 14.03.1975 - Aktenzeichen 4 C 41.73
DRsp Nr. 1996/15969
Das Wasch- und Toilettenhaus eines Campingplatzes mit ständigen Stellplatzmietern ist nicht privilegiert, weil ein solches Vorhaben nicht im Außenbereich ausgeführt werden "soll". Das Tatbestandsmerkmal des Sollens erfordert eine Wertung. Camping- und Zeltplätze bedürfen einer Planung, wenn sie mit einer baulichen Verfestigung verbunden sind.