BVerwG vom 14.03.1985
5 C 130.83
Normen:
BBauG § 144 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
BVerwGE 71, 108
DRsp V(527)299b-f
DVBl 1985, 1135
DÖV 1985, 868
JZ 1986, 280
NVwZ 1985, 739

BVerwG - 14.03.1985 (5 C 130.83) - DRsp Nr. 1992/5708

BVerwG, vom 14.03.1985 - Aktenzeichen 5 C 130.83

DRsp Nr. 1992/5708

Zulässige Anordnung einer Flurbereinigung zur Errichtung einer Teststrecke für Kraftfahrzeuge als städtebauliche Maßnahme (c) auch bei geplantem Übergang des Geländes in das Eigentum eines Privaten (hier: Kfz-Industrie-Unternehmen); (d-f) dann, wenn eine Enteignung dem Grunde nach zulässig wäre; (e) Entscheidung darüber bereits durch die anordnende obere Flurbereinigungsbehörde; (f) Prüfungskriterien.

Normenkette:

BBauG § 144 Abs.1 S.1;

(b) »Die Flurbereinigung für das Vorhaben Prüfgelände konnte nach § 144 f BBauG angeordnet werden. ... Das durch den Flurbereinigungsbeschluß .. angeordnete Verfahren dient, soweit es .. die Errichtung einer Teststrecke für Kraftfahrzeuge ermöglichen soll, der Verwirklichung einer städtebaulichen Maßnahme. ...

Die Neuregelung des § 144 f BBauG steht im Zusammenhang mit dem mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziel, die Planungshoheit und Planungsrechte der Gemeinden unter Einbeziehung einer städtebaulichen Entwicklungsplanung zu stärken und zu erweitern .. . Dementsprechend ist der Begriff der städtebaulichen Maßnahme in einem umfassenden Sinne zu verstehen. ...