BVerwG - 14.12.1973 (4 C 48.72) - DRsp Nr. 1996/15978
BVerwG, vom 14.12.1973 - Aktenzeichen 4 C 48.72
DRsp Nr. 1996/15978
Zum Außenbereich kann eine freie Fläche auch gehören, wenn sie wegen der umgebenden Bebauung für eine landwirtschaftliche Nutzung mehr oder weniger ungeeignet ist (9,2 ha).Eine Grundstücksteilung liegt auch vor, wenn tatsächlich getrennt liegende Flurstücke Teile eines Buchgrundstücks sind.