BVerwG vom 16.03.1993
4 B 253.92
Normen:
BauGB § 34 Abs. 3; VwGO § 67 Abs. 1 Satz 3, § 113 Abs. 3, § 113 Abs. 5; WoBauErlG Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 67
DVBl 1993, 884
UPR 1993, 268
ZfBR 1993, 250, 252
ZfBR 1996, 288

BVerwG - 16.03.1993 (4 B 253.92) - DRsp Nr. 1993/3020

BVerwG, vom 16.03.1993 - Aktenzeichen 4 B 253.92

DRsp Nr. 1993/3020

»1. Lassen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO durch eigene Beamte oder Angestellte vertreten, so ist für die Wirksamkeit der Prozeßhandlungen unerheblich, ob dies »in Vertretung« oder »im Auftrag« geschieht und ob eine entsprechende Erklärung bei der Unterschrift hinzugefügt wird oder unterbleibt. Der Vorlage einer Vollmacht bedarf es nicht, die Hinterlegung von Generalvollmachten beim Bundesverwaltungsgericht ist entbehrlich und untunlich. 2. Eine Erweiterung und eine gleichzeitige Erneuerung (Modernisierung) eines Wohngebäudes ist sowohl in den Fällen des § 34 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Verb. mit Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 2 WoBauErlG als auch in den Fällen des Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBauErlG zulässig, soweit dies im Einzelfall städtebaulich vertretbar ist.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 3; VwGO § 67 Abs. 1 Satz 3, § 113 Abs. 3, § 113 Abs. 5; WoBauErlG Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 1;