BVerwG - 20.02.1993 (8 C 35.92) - DRsp Nr. 1996/15628
BVerwG, vom 20.02.1993 - Aktenzeichen 8 C 35.92
DRsp Nr. 1996/15628
Im Sinne des § 133 bebaubar ist ein durch eine Anbaustraße erschlossenes Hinterliegergrundstück dann, wenn es in der Hand des Eigentümers liegt, mit Blick auf diese Anlage die Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen, von denen die Zulässigkeit der Bebauung und der Nutzung nach Bundes- und Landesrecht abhängt. Das trifft in der Regel zu, wenn das Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende Grundstück im Eigentum derselben Person stehen.