BVerwG - 21.08.1981 (4 C 16.78) - DRsp Nr. 1996/15894
BVerwG, vom 21.08.1981 - Aktenzeichen 4 C 16.78
DRsp Nr. 1996/15894
Bei Bemessung der Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen bleiben auch solche Wertsteigerungen unberücksichtigt, die vor Inkrafttreten des Städtebauförderungsgesetzes lediglich durch die Aussicht auf Sanierung oder Entwicklung, durch ihre Vorbereitung oder Durchführung entstanden sind, sofern es sich um Sanierung oder Entwicklung der im Gesetz genannten Art handelt. Im Einzelfall muß aber die Kausalität der Werterhöhungen festgestellt werden. Es muß eine Gesamtkonzeption für die systematische Fortentwicklung des Bereichs erkennbar sein. Dazu reicht nicht die Planung eines Industriegebiets ohne Gesamtkonzeption für die Entwicklung (betr. Entwicklungsbereich Brunsbüttel).