Hinweis: Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 i.d.F. des Gesetzes vom 22.4.1993 (BGBl. I S. 466) können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlich endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben genehmigt wird oder wenn ... die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von 4 Jahren zu erwarten ist.
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