I. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Er ist Eigentümer des Flurstücks Nr. 1430, das an die Robert-Bosch-Straße grenzt. Von dieser Straße zweigt nach Süden die als Sackgasse angelegte Siemensstraße ab.
In den Jahren 1970 bis 1985 ließ die Beklagte die Robert-Bosch-Straße und die Siemensstraße ausbauen. Mit Beschluß vom 18. September 1984 bildete der Gemeinderat der Beklagten aus der Robert-Bosch-Straße zwei durch die Kreisstraße 1046 getrennte Abschnitte; zugleich faßte er den östlichen Abschnitt, an dem das Grundstück des Klägers liegt, und die Siemensstraße zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammen.
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