BVerwG vom 22.05.1992
8 C 57.90
Normen:
BBauG § 130 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 90, 208
DÖV 1992, 1059
ZfBR 1992, 231
ZfBR 1993, 43

BVerwG - 22.05.1992 (8 C 57.90) - DRsp Nr. 1993/3192

BVerwG, vom 22.05.1992 - Aktenzeichen 8 C 57.90

DRsp Nr. 1993/3192

»Die Rechtmäßigkeit einer gemeindlichen Entscheidung, eine (Haupt-)Straße und eine von ihr funktionell abhängige (Neben-)Straße zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammenzufassen (»Erschließungseinheit«; § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG/BauGB), setzt voraus, daß die im Zeitpunkt dieser Entscheidung ermittelbaren Daten die Prognose erlauben, die gemeinsame Abrechnung werde im Vergleich zu einer Einzelabrechnung der Hauptstraße jedenfalls nicht zu einer Mehrbelastung der durch sie erschlossenen Grundstücke führen.«

Normenkette:

BBauG § 130 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Er ist Eigentümer des Flurstücks Nr. 1430, das an die Robert-Bosch-Straße grenzt. Von dieser Straße zweigt nach Süden die als Sackgasse angelegte Siemensstraße ab.

In den Jahren 1970 bis 1985 ließ die Beklagte die Robert-Bosch-Straße und die Siemensstraße ausbauen. Mit Beschluß vom 18. September 1984 bildete der Gemeinderat der Beklagten aus der Robert-Bosch-Straße zwei durch die Kreisstraße 1046 getrennte Abschnitte; zugleich faßte er den östlichen Abschnitt, an dem das Grundstück des Klägers liegt, und die Siemensstraße zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammen.