BVerwG vom 23.01.1981
4 C 83.77
Normen:
BauGB § 29 ;
Fundstellen:
BauR 1981, 246
DÖV 1981, 457
NJW 1981, 1224
RdL 1981, 183

BVerwG - 23.01.1981 (4 C 83.77) - DRsp Nr. 1996/15906

BVerwG, vom 23.01.1981 - Aktenzeichen 4 C 83.77

DRsp Nr. 1996/15906

Bestandsschutz ist in erster Linie ein Schutz der ursprünglich rechtmäßigen Bestandsnutzung und findet seine Rechtfertigung in der verfassungrechtlich gebotenen Sicherung des durch Eigentumsausübung Geschaffenen. Der Bestandsschutz deckt nicht qualitativ wesentliche Änderungen und nicht quantitativ mehr als untergeordnete Erweiterungen des Bestands oder der Nutzung. Seine zeitliche Grenze hat der Bestandsschutz, wenn das Grundstück nicht mehr von der früheren Nutzung geprägt wird. Auf die Gründe einer Betriebseinstellung kommt es nicht an. Der Bestandsschutz bewirkt nicht den Schutz wirtschaftlich sinnvoller Nutzung, solange das Gebäude selbst Bestandsschutz genießt. Geschützt wird nicht die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung, sondern die nach Art und Umfang unveränderte Nutzung (Umwandlung von Gemüsehandel im Außenbereich in einen Betrieb zum Ausschlachten von Kraftfahrzeugen).