BVerwG - 23.01.1981 (4 C 85.77) - DRsp Nr. 1996/15907
BVerwG, vom 23.01.1981 - Aktenzeichen 4 C 85.77
DRsp Nr. 1996/15907
Eine geringfügige Abweichung vom bisherigen Standort ist qualitativ zu beurteilen danach, ob öffentliche Belange durch die Standortveränderung stärker berührt werden, als es nach dem Sinn der Regelung hingenommen werden soll. Im Einzelfall kann schon eine metrisch geringe Verschiebung das Maß der Geringfügigkeit überschreiten, wenn durch sie etwa der Eingriff in die Landschaft verstärkt wird.