BVerwG vom 23.03.1993
7 B 126.92
Normen:
BbG § 28 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 28 Abs. 2;
Fundstellen:
BayVBl 1993, 571
Buchholz 1 Art. 28 GG Nr. 92
Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 123
DÖV 1993, 826
NVwZ-RR 1993, 373
StädteT 1994, 235

BVerwG - 23.03.1993 (7 B 126.92) - DRsp Nr. 1993/3017

BVerwG, vom 23.03.1993 - Aktenzeichen 7 B 126.92

DRsp Nr. 1993/3017

»Der Gemeinde steht aufgrund der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie das Recht auf Mitwirkung an Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger zu, die ihre Infrastruktur gestalten (im Anschluß an BVerwGE 77, 128, 77, 134).«

Normenkette:

BbG § 28 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 28 Abs. 2;

Die klagende Gemeinde Isenbüttel wendet sich dagegen, daß die beklagte Deutsche Bundesbahn den Bahnhof »Isenbüttel-Gifhorn« in »Gifhorn« umbenannt hat, und möchte erreichen, daß ihr Name in der Bahnhofsbezeichnung an zweiter Stelle weiterverwendet wird. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Auch die gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete und auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Sache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.