BVerwG - 23.05.1975 (4 C 73.73) - DRsp Nr. 1996/15966
BVerwG, vom 23.05.1975 - Aktenzeichen 4 C 73.73
DRsp Nr. 1996/15966
Die Vorausleistung darf nur in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit der Baugenehmigung gefordert werden. Als zeitliche Grenze kommt die Verwirkung in Betracht, wenn umstände vorhanden sind, die ein Vertrauen des Eigentümers darauf begründeten, er werde nicht zur Vorausleistung herangezogen werden.