BVerwG vom 24.01.1992
7 C 24.91
Normen:
VwGO § 43 § 113 Abs. 1 Satz 4 § 113 Abs. 5 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 89, 354
DÖV 1992, 534
JZ 1992, 1077
NJW 1992, 2308
ZfBR 1994, 251

BVerwG - 24.01.1992 (7 C 24.91) - DRsp Nr. 1993/3233

BVerwG, vom 24.01.1992 - Aktenzeichen 7 C 24.91

DRsp Nr. 1993/3233

»Ein im Anschluß an eine Verpflichtungsklage gestellter Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig, wenn der für seine Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt sich nicht mit dem des ursprünglichen Begehrens deckt und sich darüber hinaus die Beurteilungsgrundlage ändert.«

Normenkette:

VwGO § 43 § 113 Abs. 1 Satz 4 § 113 Abs. 5 Satz 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger beantragte als Inhaber einer bis zum 31. Oktober 1984 befristeten Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Kraftdroschken nach § 47 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - deren Wiedererteilung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 1985 ab; die erforderliche Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes sowie die Zuverlässigkeit des Klägers müßten als nicht gegeben angesehen werden. Insbesondere fehle es an der Vorlage von Unterlagen zu den Vermögensverhältnissen. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos.