BVerwG - 24.02.1994 (4 B 40.94) - DRsp Nr. 1996/15623
BVerwG, vom 24.02.1994 - Aktenzeichen 4 B 40.94
DRsp Nr. 1996/15623
Eine Vereinbarung zwischen einer Gemeinde, einer ihr gehörenden Gesellschaft des privaten Rechts und einem eingetragenen Bürgerverein, die die bauliche Entwicklung in einem bestimmten Stadtteil zum Inhalt hat, kann öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Bestandteile enthalten. Die Zuordnung der zwischen den beteiligten Privatrechtsträgern vereinbarten Bindungen zum Privatrecht ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. - Ob und unter welchen Voraussetzungen die Baugenehmigungsbehörde bei einer Baugenehmigung private Abwehrrechte Dritter zu beachten hat, und welche Bindungswirkung eine Baugenehmigung in Bezug auf Rechte Dritter hat, bestimmt sich nach Landesrecht.