BVerwG vom 24.09.1992
7 C 6.92
Normen:
BImSchG § 22 Abs. 1 § 24 § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 187
BVerwGE 91, 92
BauR 1993, 325
DRsp V(540)205a-c
DVBl 1993, 159
NJW 1993, 342
UPR 1993, 27
ZUR 1993, 85
ZfBR 1993, 37

BVerwG - 24.09.1992 (7 C 6.92) - DRsp Nr. 1993/1166

BVerwG, vom 24.09.1992 - Aktenzeichen 7 C 6.92

DRsp Nr. 1993/1166

Teiluntersagung des Betriebs einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage (hier: Tankstelle):a. Anwendbarkeit sowohl des § 24 als auch des § 25 Abs. 2 BImSchG als Rechtsgrundlage;b. Heranziehung der TA Lärm für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Immissionen;c. Beurteilung der Rechtmäßigkeit für den Fall, daß Immissionen auf eine baurechtswidrige Wohnnutzung treffen.

Normenkette:

BImSchG § 22 Abs. 1 § 24 § 25 Abs. 2 ;

Der Kl. wendet sich gegen eine auf § 25 Abs. 2 BImSchG gestützte Verfügung, mit der das bekl. Gewerbeaufsichtsamt den Betrieb einer vom Kl. gepachteten Tankstelle während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) untersagt hat. Zur Begründung führte der Bekl. aus, nach der tatsächlichen Nutzung des Gebiets dürfe gemäß Nr. 2.321 Buchst. c der TA Lärm während der Nachtzeit ein Immissionsrichtwert von 45 dB (A) nicht überschritten werden und dürften Einzelgeräusche gemäß Nr. 2.422.6 der TA Lärm diesen Wert um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Bei einer 50 cm vor dem geöffneten Schlafzimmerfenster eines benachbarten Mieters durchgeführten Messung sei der Wert von 65 dB (A) 25 mal, der Wert von 70 dB (A) zehnmal überschritten worden. Die gemessenen Werte beeinträchtigten die Gesundheit, weil sie zu Schlafstörungen führten. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das BVerwG hat zurückverwiesen.