Der Kl. wendet sich gegen eine auf § 25 Abs. 2 BImSchG gestützte Verfügung, mit der das bekl. Gewerbeaufsichtsamt den Betrieb einer vom Kl. gepachteten Tankstelle während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) untersagt hat. Zur Begründung führte der Bekl. aus, nach der tatsächlichen Nutzung des Gebiets dürfe gemäß Nr. 2.321 Buchst. c der TA Lärm während der Nachtzeit ein Immissionsrichtwert von 45 dB (A) nicht überschritten werden und dürften Einzelgeräusche gemäß Nr. 2.422.6 der TA Lärm diesen Wert um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Bei einer 50 cm vor dem geöffneten Schlafzimmerfenster eines benachbarten Mieters durchgeführten Messung sei der Wert von 65 dB (A) 25 mal, der Wert von 70 dB (A) zehnmal überschritten worden. Die gemessenen Werte beeinträchtigten die Gesundheit, weil sie zu Schlafstörungen führten. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das BVerwG hat zurückverwiesen.